Nicht zu beanstanden ist daher, dass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat. 4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die übrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz. 3).