Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung sprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene nähere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG vorzunehmen. Nicht zu beanstanden ist daher, dass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat.