Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden haben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die Voraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt sein sollen. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung sprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen;