Beschwerdeführers und nicht unter dessen Privatvermögen zu fassen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht, Zweifel an der Steuermeldung der Steuerverwaltung zur Steuerperiode 2019 zu erwecken. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden haben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die Voraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt sein sollen.