4.4. 4.4.1. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn (siehe E. 3.3.2. hiervor) – für die Beitragsfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wertschriftenertrag durch die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung abzustellen, unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit gegeben sind (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor).