Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der Steuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Gemäss Auskunft von Frau D____ von der Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer selber seine Beteiligung an der B____ AG aufgrund der hohen Geschäftsschulden (Ziff. 872 im Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1] und Veranlagungsprotokoll 2019 [AB 14]) als Geschäftsvermögen deklarieren müssen. Die Geschäftsschulden müssten steuerrechtlich bedient werden, d.h. es müsse ein Geschäftsertrag verbucht und entsprechend besteuert werden. Auch gemäss Auskunft von Frau D____ habe nie eine Umwidmung von Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden.