Zudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des Beschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben müssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert). Die Steuerverwaltung habe jedoch mit der Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer weder eine solche Überführung angezeigt, noch einen entsprechenden Kapitalgewinn besteuert (Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2). 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der Steuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15).