Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (AB 7, S. 2) ferner darauf hin, dass die Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen eine Privatentnahme darstellen würde, welche eine klare schriftliche Willensäusserung gegenüber den Steuerbehörden sowie eine Ausbuchung des Vermögensgegenstands über das Privatkonto erfordere. Zudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des Beschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben müssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert).