In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine steuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen. Eine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen sei daher weder vom Beschwerdeführer beantragt noch von der Steuerverwaltung vorgenommen worden. Die Erträge aus der Beteiligung an der B____ AG seien folglich mangels Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuweisen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12).