Aus der fälschlicherweise doppelten Erfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht geschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen befinden würden. In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine steuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen.