Die doppelte Erfassung führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem steuerlichen Nachteil, da das steuerbare Vermögen negativ sei (vgl. Ziffer 899 «Total Vermögen» im Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14] und Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]). Aus der fälschlicherweise doppelten Erfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht geschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen befinden würden.