Hinsichtlich der quantitativen Beteiligung an den Aktien der B____ AG führt der Beschwerdeführer ferner aus, die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000.00 im Jahr 1997 sei nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden, sondern ausserhalb aus Privatmitteln. Dabei würde es sich immerhin um 60 % des gesamten Aktienkapitals handeln (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023, AB 14).