Die Mehrheit des nominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften und im Privatbesitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe diese gewichtige Tatsache ignoriert und sich im Einspracheentscheid nicht selbst mit der effektiven Zugehörigkeit der Beteiligung an der B____ AG auseinandergesetzt (Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2; Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Hinsichtlich der quantitativen Beteiligung an den Aktien der B___