vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme vom 23. Januar 2023, AB 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften seien vom nominellen Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten. Die übrige Mehrheit von Fr. 30'000.00 sei aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden und sei deshalb nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten. Die Mehrheit des nominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften und im Privatbesitz des Beschwerdeführers.