Ferner seien die Beteiligungen an der B____ AG zwar in der kaufmännischen Bilanz der E____-Liegenschaften enthalten. Diese seien aber von der Steuerverwaltung seit mindestens 2009 als Privatvermögen qualifiziert und veranlagt worden. Das eine kaufmännische Bilanz nicht mit der effektiven Steuersituation übereinstimme, stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Aus diesem Umstand dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2; vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme vom 23. Januar 2023, AB 14).