Die Beteiligungen an der B____ AG würden deshalb kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Änderung der Veranlagungspraxis hinsichtlich der B____-Aktien für das Steuerjahr 2019 (vgl. Steuermeldung 2019, AB 2; vgl. Veranlagungsprotokoll 2019, AB 14) gegenüber jener für das Steuerjahr 2018. Zudem sehe gemäss Handelsregisterauszug (vgl. BB 3) der Zweck des Einzelunternehmens E____-Liegenschaften nicht vor, Beteiligungen an anderen Firmen zu haben. Eine Beteiligung an der B____ AG sei somit nicht geschäftsmässig begründet und eventuell sogar handelsregisterwidrig.