4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 11. April 2022 (AB 3) bei der Beitragsfestsetzung auf die Angaben in der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2022 (AB 2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 647'820.00 erzielt hatte. Das massgebliche beitragspflichtige Einkommen wurde – abzüglich eines Rentnerfreibetrags von Fr. 16'800.00 und zuzüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25 (Art. 9 Abs. 4 AHVG) – auf total (gerundet) Fr. 698'400.00 festgesetzt.