Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2) In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2). 4.