DBG. 3.1.2. Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf bundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich massgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen der direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5). Entsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an und verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG.