2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es werde an den für das Jahr 2018 gemeldeten Zahlen festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die sinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies zudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14. März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15).