2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge sei nicht korrekt erhoben worden. Vom Betrag von Fr. 698'400.00 seien Fr. 550'000.00 in Abzug zu bringen. Diese würden als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstellen. Die Erträge aus dieser Beteiligung könnten somit nicht Bestandteil des AHV-pflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden (Einsprache vom 11. Mai 2022, AB 4; Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2).