IV. a) Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren. b) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 30. Januar 2024 Stellung zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers und beantragt, dieses sei abzuweisen. V. Am 8. Juli 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200). Entscheidungsgründe 1.