II. a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 bzw. Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe: 30. Juni 2023) beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen um Fr. 550'000.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2019 gemäss dem ersten Rechtsbegehren direkt vom Sozialversicherungsgericht vorzunehmen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 14. September 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen ein-gangs gestellten Begehren fest.