Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022, AB 9). Nachdem sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 17. November 2022 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12) und der Beschwerdeführer sich zu den Ausführungen der Steuerverwaltung vom 17. November 2022 äusserte (Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023, AB 14), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab (AB 16).