B____ AG für die Beitragsperiode 2018 gemacht hatte (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16). Die Beschwerdegegnerin erhob hiergegen am 11. Mai 2022 Einsprache (AB 4). Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt Abklärungen zur Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers vornehmen (Schreiben an die Steuerverwaltung vom 23. Mai 2022, AB 5; Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7) und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den Ausführungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022, AB 8; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022, AB 9).