Die Beschwerdegegnerin erliess am 11. April 2022 eine Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, mit der sie die Beiträge des Beschwerdeführers basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) Fr. 698'400.00 auf Fr. 69'008.80 festsetzte (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 3). Bei der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die Beitragsperiode 2019 sinngemäss auf die Ausführungen, welche die Steuerverwaltung zur Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers an der