Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 11. Mai 2023 eine erneute Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 abgewiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 und E. 2 hiernach). b)