Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 21. Oktober 2021 mit Urteil vom 22. Februar 2022 gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. September 2021 auf und wies die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2021.9 vom 22. Februar 2022). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 11. Mai 2023 eine erneute Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2018.