Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 21. Oktober 2021 mit Urteil vom 22. Februar 2022 gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. September 2021 auf und wies die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2021.9 vom 22. Februar 2022).