{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Das rechtliche Gehör bezieht\nsich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (BGE 143\nIV 380 E. 1.1; 132 II 485 E. 3.2).\n5.3.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist\nformeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter Vorbehalt der Heilung\ngrundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheids und der\nmateriellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187\nE. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nkann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs\nausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit\nerhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die\nVorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I\n201 E. 2.2). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer\nschwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn\ndie Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an\neiner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147\nIV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2).\n5.4.\nDem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende\nOrientierung über die im Rahmen des Telefongesprächs mit der Steuerverwaltung\nvom 14. März 2023 gewonnenen Erkenntnisse, die sich vorliegend als\nentscheidrelevant herausstellten (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023,\nAB 16), eine Verletzung seiner Gehörsrechte darstellte. Der\nBeschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im\nBeschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive\nBeschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen\nTelefongesprächs zu äussern. Vorliegend ist deshalb eine Heilung der\nGehörsanspruchsverletzung zu bejahen (vgl. E. 5.3. hiervor). Eine Heilung\ndes Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information\nüber den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des\nGehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem\nSinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte\noder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?, in: Zeitschrift des Bernischen\nJuristenvereins 1/2020, S. 46-48), da vorliegend eine Rückweisung\nder Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf\nund damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des\nBeschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu\nvereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3.; vgl. E. 5.3.\nhiervor).\n6.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die\nBeschwerdegegnerin die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers an der B____ AG\nkorrekterweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen, ein beitragspflichtiges\nEinkommen von insgesamt (gerundet) Fr. 698'400.00 angenommen und somit im\nErgebnis zu Recht gestützt auf diese Summe AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 69'008.80\nerhoben hat.\n7.\nMit diesem Ergebnis erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 23. Januar 2024 gestellte Antrag, das Verfahren sei bis zum\nVorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu\nsistieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Eingabe vom 30. Januar 2024\nfesthält, hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache gegen die AHV-Beitragsverfügung\nbetreffend das Jahr 2018 erhoben, jedoch kein Rechtsmittel gegen den am 20.\nJuni 2023 erlassenen Einspracheentscheid ergriffen. Damit erübrigt sich der vom\nBeschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum\nVorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018. Im\nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Sistierung\neines Verfahrens ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich diese auf\nsachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis),\nwelche vorliegend ohnehin nicht ersichtlich sind.\n8.\n8.1.\nDie Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n"}