{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen\nEinkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn (siehe E. 3.3.2. hiervor) – für die\nBeitragsfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wertschriftenertrag durch die\nBeteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG auf die Steuermeldung der\nSteuerverwaltung abzustellen, unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften\nZweifel an deren Richtigkeit gegeben sind (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit\nweiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte\nersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Angaben in der Steuermeldung\nder Steuerverwaltung nicht richtig wären. Die Steuerverwaltung führt in ihren\nStellungnahmen vom 16. Juni 2022 (AB 7) und 17. November 2022 (AB 12) eingehend\naus, weshalb die Eintragung der Werte der Aktien der B____ AG in der\nVeranlagung im Jahr 2018 unter dem Posten «802 Guthaben und Wertschriften\nPrivat» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]) und im Jahr 2019 unter dem\nPosten «840 Aktiven Geschäft» erfolgte. Zudem begründete die Steuerverwaltung –\nallen voran mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überführung der Beteiligung\nan der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen (vgl. E. 4.3.1. hiervor) – ausführlich,\nwarum die Beteiligung an der B____ AG unter das Geschäftsvermögen des\nBeschwerdeführers und nicht unter dessen Privatvermögen zu fassen ist. Die\nEinwände des Beschwerdeführers vermögen nicht, Zweifel an der Steuermeldung der\nSteuerverwaltung zur Steuerperiode 2019 zu erwecken. Der Beschwerdeführer\nvermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung\nder Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden\nhaben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die\nVoraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der\nSteuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt\nsein sollen. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das\nVorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung\nsprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren\nHinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene\nnähere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligungen des\nBeschwerdeführers an der B____ AG vorzunehmen. Nicht zu beanstanden ist daher,\ndass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat.\n4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der\nBuchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG\nin Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die\nübrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert\nsowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der\nGeschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz.\n3). Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im\n1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern\nausserhalb, aus Privatmitteln. Dabei handle es sich immerhin um 60 % des\ngesamten Aktienkapitals (Schreiben vom 23. Januar 2023, AB 14). Hinsichtlich\ndieses Einwands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher\nGelegenheit, sich zur Sache äussern zu können, es unterlassen hat, seine\nBehauptung ausreichend zu belegen. Somit ändert auch dieser Einwand nichts am\nErgebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der\nSteuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat.\n4.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner mit seinem Hinweis\nauf Rz. 1236 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) geltend, die Meldung von\nEinkommensteilen, welche nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit gehören, nicht für die Ausgleichskassen verbindlich seien.\nDies treffe auf die Beteiligungen an der B____ AG zu (Replik vom 14. September\n2023, Rz. 4). Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend\naufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der\nSteuerverwaltung und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur\nBestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn keine\nZweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerperiode 2019 ersichtlich\nsind, in welcher die B____-Aktien zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers\nzugewiesen wurden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher\nauf diese abstellen (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.4.1. hiervor). Da die fraglichen Beteiligungsrechte\nan der B____ AG zweifellos Geschäftsvermögen darstellen und somit gemäss Art. 9\nAHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV zum Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gehören, war die steueramtliche Meldung bezüglich dieser\nVermögenswerte verbindlich für die Beschwerdegegnerin. Dass die\nBeschwerdegegnerin auf die Meldung der Steuerverwaltung abstellte und die\nBeteiligungsrechte an der B____ AG als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers\nqualifizierte, ist somit auch unter dem Blickwinkel von Rz. 1236 WSN nicht\nzu beanstanden.\n5.\n5.1.\nDer Beschwerdeführer rügt ferner, er sei vor Erlass der\nVerfügung vom 11. April 2022 nicht über den Inhalt des Telefongesprächs\norientiert worden, welches am 14. März 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und\nFrau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geführt worden war (vgl.\nAktennotiz vom 14. März 2023, AB 15) und macht eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend.\n"}