{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14])\naufgeführt worden, auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Diese\näussert sich mit Schreiben vom 17. November 2022 (AB 12) zu der Stellungnahme\ndes Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 (AB 9) und erläutert, weshalb die Inhaberstammaktien\nder B____ AG im Veranlagungsprotokoll für das Jahr 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben\nund Wertschriften Privat» zum Vermögenssteuerwert (vgl. BB 1) aufgeführt worden\nseien. Demnach habe das Ressort «Wertschriften» in der Steuerperiode 2018 die\nBeteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG deklarationsgemäss zum\nBuchwert von Fr. 317'598.00 unter Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» erfasst. Das\nRessort «Wertschriften» habe die Beteiligungen an der B____ AG zusätzlich im\nPrivatvermögen unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften» mit einem\nVermögenssteuerwert von Fr. 935'000.00 erfasst, obschon die Beteiligung schon\nseit mehreren Jahren als Geschäftsvermögen deklariert und veranlagt worden sei.\nDie doppelte Erfassung führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem\nsteuerlichen Nachteil, da das steuerbare Vermögen negativ sei (vgl. Ziffer 899\n«Total Vermögen» im Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14] und\nVeranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]). Aus der fälschlicherweise doppelten\nErfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht\ngeschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen\nbefinden würden. In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der\nBeteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch\nStellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine\nsteuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen.\nEine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen sei daher\nweder vom Beschwerdeführer beantragt noch von der Steuerverwaltung vorgenommen\nworden. Die Erträge aus der Beteiligung an der B____ AG seien folglich mangels\nÜberführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen der selbständigen\nErwerbstätigkeit zuzuweisen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November\n2022, AB 12). Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni\n2022 (AB 7, S. 2) ferner darauf hin, dass die Überführung von Vermögenswerten\ndes Geschäftsvermögens ins Privatvermögen eine Privatentnahme darstellen würde,\nwelche eine klare schriftliche Willensäusserung gegenüber den Steuerbehörden\nsowie eine Ausbuchung des Vermögensgegenstands über das Privatkonto erfordere.\nZudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens\nins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des\nBeschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben\nmüssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert). Die Steuerverwaltung habe\njedoch mit der Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer weder eine solche\nÜberführung angezeigt, noch einen entsprechenden Kapitalgewinn besteuert\n(Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2).\n4.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der\nSteuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom\n14. März 2023, AB 15). Gemäss Auskunft von Frau D____ von der\nSteuerverwaltung habe der Beschwerdeführer selber seine Beteiligung an der B____\nAG aufgrund der hohen Geschäftsschulden (Ziff. 872 im Veranlagungsprotokoll\n2018 [BB 1] und Veranlagungsprotokoll 2019 [AB 14]) als Geschäftsvermögen\ndeklarieren müssen. Die Geschäftsschulden müssten steuerrechtlich bedient\nwerden, d.h. es müsse ein Geschäftsertrag verbucht und entsprechend besteuert\nwerden. Auch gemäss Auskunft von Frau D____ habe nie eine Umwidmung von\nGeschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden.\n"}