{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Hierbei\nhandle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen\nSteuerverwaltung mit Veranlagungsprotokoll vom 22. April 2018 als\nPrivatvermögen qualifiziert und mit Fr. 935'000.00 bewertet worden seien (vgl.\nVeranlagungsprotokoll Steuerperiode 2018, BB 1). Die Beteiligungen an der B____\nAG würden deshalb kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Es gebe keinen sachlichen\nGrund für eine Änderung der Veranlagungspraxis hinsichtlich der B____-Aktien für\ndas Steuerjahr 2019 (vgl. Steuermeldung 2019, AB 2; vgl. Veranlagungsprotokoll\n2019, AB 14) gegenüber jener für das Steuerjahr 2018. Zudem sehe gemäss\nHandelsregisterauszug (vgl. BB 3) der Zweck des Einzelunternehmens E____-Liegenschaften\nnicht vor, Beteiligungen an anderen Firmen zu haben. Eine Beteiligung an der B____\nAG sei somit nicht geschäftsmässig begründet und eventuell sogar\nhandelsregisterwidrig. Die B____ AG habe zudem kein Personal, womit eine\ngeschäftliche Beteiligung wirtschaftlich-funktional betrachtet keinen Sinn machen\nwürde. Zudem könne die B____ AG mangels Personal und eigenen Kunden nicht als\ngeschäftsnaher Betrieb bezeichnet werden. Die E____-Liegenschaften verwalte die\nLiegenschaften der B____ AG auf Honorarbasis. Somit sei die B____ AG bloss\nderen Kunde. Ferner seien die Beteiligungen an der B____ AG zwar in der\nkaufmännischen Bilanz der E____-Liegenschaften enthalten. Diese seien aber von\nder Steuerverwaltung seit mindestens 2009 als Privatvermögen qualifiziert und\nveranlagt worden. Das eine kaufmännische Bilanz nicht mit der effektiven\nSteuersituation übereinstimme, stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Aus diesem\nUmstand dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl.\nBeschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.\nJuni 2022, S. 2; vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme\nvom 23. Januar 2023, AB 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer\ngeltend, in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften seien vom nominellen\nAktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00\nenthalten. Die übrige Mehrheit von Fr. 30'000.00 sei aus Privatmitteln\nausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden und sei deshalb\nnicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten. Die Mehrheit des\nnominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften\nund im Privatbesitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe diese\ngewichtige Tatsache ignoriert und sich im Einspracheentscheid nicht selbst mit\nder effektiven Zugehörigkeit der Beteiligung an der B____ AG auseinandergesetzt\n(Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.\nJuni 2022, S. 2; Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Hinsichtlich der quantitativen\nBeteiligung an den Aktien der B____ AG führt der Beschwerdeführer ferner aus, die\nAktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000.00 im Jahr\n1997 sei nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden, sondern\nausserhalb aus Privatmitteln. Dabei würde es sich immerhin um 60 % des\ngesamten Aktienkapitals handeln (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023,\nAB 14).\n"}