{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und\nVermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf\nbundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich\nmassgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen\nder direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5).\nEntsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des\nEinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an\nund verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG. Soweit\nAHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich\nalle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der\nBeitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die\nBerechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.\n3.2.\nDie AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr\nfestgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das\nKalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach\ndem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am\nEnde des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2\nAHVV).\n3.3.\n3.3.1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im\nBetrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden\nermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben\nder kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.\n23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4.1). Die absolute Verbindlichkeit der\nAngaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete\nrelative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen\nSteuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und\ndes betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013\nvom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des\nBundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4.; Julia von Ah, Die Besteuerung\nSelbständigerwerbender, Grundzüge des Steuerrechts Band/Nr. 5, 3. erweiterte\nAufl., Zürich 2022, S. 300 mit weiteren Hinweisen).\n3.3.2. Die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden betrifft\nalso nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die\nFragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus\nselbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person,\ndie das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die\nAusgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der\nAlters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der\nSteuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).\nDas gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als\nPrivat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich\nhäufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als\nauch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist (von\nAh, a.a.O., S. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008\nvom 16. Januar 2009 E. 2.3). Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag\nkeine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die\nQualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder\nbeitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren\nerfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2,\nnicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013\nvom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23.\nAugust 2012 E. 3.5.2) In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch\nsteuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von\nBedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung\nverlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn\nsich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147\nV 114 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E.\n2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des\nBundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des\nBundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2).\n4.\n4.1.\nDie Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom\n11. April 2022 (AB 3) bei der Beitragsfestsetzung auf die Angaben in der Steuermeldung\nder kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2022 (AB 2) und ging davon aus,\ndass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit von Fr. 647'820.00 erzielt hatte. Das massgebliche\nbeitragspflichtige Einkommen wurde – abzüglich eines Rentnerfreibetrags von\nFr. 16'800.00 und zuzüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge in\nHöhe von Fr. 67'397.25 (Art. 9 Abs. 4 AHVG) – auf total (gerundet)\nFr. 698'400.00 festgesetzt.\n"}