{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-4_2024-07-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77087&W10_KEY=3230825&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1b432b875354cbadc8f4fb298543e4c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.4", "SVG.2024.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.07.2024 AH.2023.4 (SVG.2024.119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. 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Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des\nKantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen\n(SVGG; SG 154.200).\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)\nund § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai\n2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz\nzur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere\nZuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 11.\nMai 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende\nErwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge sei nicht\nkorrekt erhoben worden. Vom Betrag von Fr. 698'400.00 seien Fr. 550'000.00 in\nAbzug zu bringen. Diese würden als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____\nAG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen\ndarstellen. Die Erträge aus dieser Beteiligung könnten somit nicht Bestandteil des\nAHV-pflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden (Einsprache\nvom 11. Mai 2022, AB 4; Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung\nvom 29. Juni 2022, S. 2). Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da der Einspracheentscheid vom 11.\nMai 2023 u. a. auf Grundlage eines Telefongesprächs zwischen der\nBeschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14.\nMärz 2023 gefällt wurde (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15), zu dem sich\nder Beschwerdeführer nicht hätte äussern können (Beschwerde vom 9. Juni 2022,\nS. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin hält dagegen, es werde an den für das Jahr\n2018 gemeldeten Zahlen festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB\n16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt\nvom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die\nsinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies\nzudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom\n14. März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Im Ergebnis seien\nBeteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG richtigerweise dessen\nGeschäftsvermögen zugewiesen worden, weshalb an der Verfügung vom 11. April\n2022 festgehalten werde (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin bei der\nBerechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht auf ein\n(gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 698'400.00 (Einkommen\naus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 647'820.00, abzüglich\nRentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00, zuzüglich Aufrechnung der\npersönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25) abstellte.\n3.\n3.1.\n3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte\nBeiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit\ngenerierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für\nin unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges\nEinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947\n(AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus\neinem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus\neinem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,\neinschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR\n642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und\nforstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der\nEinkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2\n"}