5.5. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis AHVG vorsieht, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386 f.).