5.3. Damit erfüllt der Beschwerdeführer lediglich 43 Beitragsjahre vollständig. Für die massgebende Versicherungszeit fehlt demnach ein Beitragsjahr, sodass gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG die ordentliche Rente als Teilrente nach Rentenskala 43 ausgerichtet wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung der Vollrente nach Rentenskala 44. 5.4. Da die übrigen Parameter der Rentenberechnung, insbesondere das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht strittig sind, ist der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.