5.2. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 6) und in ihrer Beschwerdeantwort erläutert, konnten die Beitragslücken grösstenteils mit sogenannten Jugendjahren aus den Jahren 1976 bis 1978 geschlossen werden. Konkret konnten damit 36 der 42 Monate gefüllt werden. Weiter wurden in Anwendung von Art. 52c AHVV die Monate Januar und Februar aus dem Rentenjahr 2023 zum Ersatz fehlender Beitragszeiten herangezogen und ins Jahr 2010 eingebucht.