Der Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]). Wenn er nun vorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, keine Beiträge bezahlt zu haben (vgl. Einsprache vom 27. März 2023), so ist dies unbehelflich, da die Beschwerdegegnerin nachweislich entsprechende Betreibungsverfahren eingeleitet hatte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Verlustscheine vom 11. Juli 2011 [AB 7]).