Unter Berücksichtigung der komplett beitragslosen Jahre 2008 bis 2010 bestand somit zunächst eine Lücke von dreieinhalb Jahren, respektive von insgesamt 42 Monaten. Der Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]).