Ermittlung der Beitragsjahre massgebend. Strittig sind insbesondere noch die Jahre 2007 bis und mit 2010. Wie der "Aufstellung der Versicherungszeiten" entnommen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage), weist der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 bis 2010 keinerlei Beitragszeit auf. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (AHV-Nr. 691.58.142.112 und AHV-Nr. 756.8607.8399.95, bei den Vorakten) lässt sich entnehmen, dass während dieser drei Jahre mehrmals Löhne von Fr. 15'000.-- und 18'000.-- eingebucht, im selben Umfang wieder ausgebucht und abgeschrieben wurden, sodass für diese drei Jahre kein Einkommen deklariert ist und keine Beiträge bezahlt wurden.