4.1. Die Höhe einer AHV-Altersrente hängt einerseits von der Anzahl Beitragsjahre und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das die versicherte Person während ihrer Beitragszeit verdiente (Kieser Ueli, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 29 N 7). Anspruch auf eine ordentliche Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10). Bei nicht vollständiger Dauer, jedoch mindestens einem vollen Beitragsjahr, wird eine ordentliche