2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.