1.2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26. Mai 2023) mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt, eine Neuberechnung sowie die Gelegenheit zur Lückenfüllung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr. 2.