Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung nicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten abgeschrieben werden müssen. Obschon sie die zwischen 2001 und 2010 entstandenen Beitragslücken teilweise mit Jugendjahren und Monaten aus dem Rentenjahr habe schliessen können und er zudem vom geteilten Einkommen seiner früheren Ehepartnerin habe profitieren können, verbleibe eine kleine Beitragslücke von sechs Monaten ungedeckt. Dies führe dazu, dass er nicht ganz die maximale Rentenskala 44 erreiche. Dementsprechend wurde die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 8. März 2023 abgewiesen.