Der Beschwerdeführer erhob am 27. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 und brachte vor, er könne sich nicht daran erinnern, Beiträge nicht bezahlt zu haben und ersuchte um Erläuterung der geltend gemachten Beitragslücken (vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (AB 5) auf die Gefahr von Beitragslücken für die Jahre 2001 bis 2010 hingewiesen und zur Leistung der Mindestbeiträge aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung nicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten abgeschrieben werden müssen.