1.1. Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters am [...] sprach die Beschwerdegegnerin dem am 11. Februar 1958 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2023 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'877.-- zu. Dabei handelt es sich infolge Beitragslücken um eine Teilrente, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'510.-- und einer Beitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43).