{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-3_2023-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76188&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5b49eca2eecf603133a2ce749d07dbb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.3", "SVG.2023.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:10", "Checksum": "e4eea853ccc75d4da93866419005131f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)\nRegeste:\nKeine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit\n\n4.2.\n4.2.1. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich\nviele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1\nAHVG). Berücksichtigt werden dabei in temporaler Sicht Beitragszeiten, die\nzwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.\nDezember vor Erreichen des Rentenalters liegen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als\nBeitragszeiten werden gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten anerkannt,\nin welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in denen ihr Ehegatte\ngemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet\nhat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet\nwerden können (lit. c).\n4.2.2. Die Anzahl Beitragsjahre messen sich an den «vollen»\nBeitragsjahren. Unter einem vollen Beitragsjahr ist gemäss Art. 50 AHVV (Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR\n831.101) zu verstehen, dass eine Person insgesamt länger als elf Monate im\nSinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den\nMindestbetrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter\nAbs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr\nangerechnet wird, muss demzufolge eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten\nvorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten\nohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, in: Stauffer\nHans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.]); Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nAHVG 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 29ter AHVG)\n4.3.\n4.3.1. Ist die Beitragsdauer unvollständig, wird eine Teilrente\nausgerichtet. Diese entspricht gemäss Art. 38 AHVG einem Bruchteil der gemäss\nden Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des\nBruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der\nversicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges (Art. 52 AHVV) sowie die\neingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Bei\nunvollständiger Beitragsdauer ist die anhand des Skalenwählers zu bestimmende\nRentenskala anwendbar, diese reichen von Skala 1 (ein Beitragsjahr) bis zu\nSkala 44 (maximale Anzahl Beitragsjahre) (vgl. die vom Bundesamt für\nSozialversicherung herausgegebenen Rententabellen 2023 AHV/V in der ab 1.\nJanuar 2023 gültigen Fassung, 318.117.011df).\n4.3.2. Im Fall einer unvollständigen Beitragsdauer können Beitragszeiten,\ndie vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV) zurückgelegt\nwurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Die\nentsprechenden Erwerbseinkommen werden bei der Ermittlung des\ndurchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). Ferner\nkönnen zur Lückenfüllung Beitragszeiten berücksichtigt werden, welche die\nversicherte Person zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des\nVersicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegt hat. Das\nin diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen wird in die Rentenberechnung nicht\neinbezogen (Art. 52c AHVV).\n5.\n5.1.\nIm vorliegenden Fall ist in Anwendung von Art. 29bis Abs.\n1 AHVG die Zeitspanne vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2022 für die\nErmittlung der Beitragsjahre massgebend. Strittig sind insbesondere noch die\nJahre 2007 bis und mit 2010. Wie der \"Aufstellung der Versicherungszeiten\"\nentnommen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage), weist der Beschwerdeführer für\ndie Jahre 2008 bis 2010 keinerlei Beitragszeit auf. Den Auszügen aus dem\nindividuellen Konto (AHV-Nr. 691.58.142.112 und AHV-Nr. 756.8607.8399.95, bei\nden Vorakten) lässt sich entnehmen, dass während dieser drei Jahre mehrmals Löhne\nvon Fr. 15'000.-- und 18'000.-- eingebucht, im selben Umfang wieder ausgebucht und\nabgeschrieben wurden, sodass für diese drei Jahre kein Einkommen deklariert ist\nund keine Beiträge bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was\neine andere Beurteilung dieses Sachverhalts bewirken würde. Im Jahr 2007 wurden\nFr. 15'000.-- als Einkommen eingebucht, jedoch im Umfang von Fr. 11'138.--\nwieder ausgebucht, sodass für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 3'862.--\nresultiert. Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr\n2007 auf sechs Beitragsmonate umgelegt (vgl. Aufstellung Versicherungszeiten [BB]).\nZusammenfassend bedeutet das, es besteht für das Jahr 2007 eine Beitragslücke\nvon sechs Monaten, womit dieses Jahr nicht als volles Beitragsjahr gilt. Unter\nBerücksichtigung der komplett beitragslosen Jahre 2008 bis 2010 bestand somit zunächst\neine Lücke von dreieinhalb Jahren, respektive von insgesamt 42 Monaten. Der\nBeschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der\nMindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das\nSchreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]). Wenn er nun\nvorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, keine Beiträge bezahlt zu haben\n(vgl. Einsprache vom 27. März 2023), so ist dies unbehelflich, da die\nBeschwerdegegnerin nachweislich entsprechende Betreibungsverfahren eingeleitet\nhatte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Verlustscheine vom 11. Juli\n2011 [AB 7]).\n5.2.\nWie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom\n4. Mai 2023 (AB 6) und in ihrer Beschwerdeantwort erläutert, konnten die\nBeitragslücken grösstenteils mit sogenannten Jugendjahren aus den Jahren 1976\nbis 1978 geschlossen werden. Konkret konnten damit 36 der 42 Monate gefüllt\nwerden. Weiter wurden in Anwendung von Art. 52c AHVV die Monate Januar und\nFebruar aus dem Rentenjahr 2023 zum Ersatz fehlender Beitragszeiten herangezogen\nund ins Jahr 2010 eingebucht. Die ursprüngliche in der relevanten\nVersicherungszeit vorhanden gewesene Beitragslücke aus den Jahren 2007 bis 2010\nkonnte dadurch um weitere zwei Monate auf letztlich noch vier verbleibende\n"}