{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-3_2023-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76188&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5b49eca2eecf603133a2ce749d07dbb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.3", "SVG.2023.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:10", "Checksum": "e4eea853ccc75d4da93866419005131f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2023 AH.2023.3 (SVG.2023.255)\nRegeste:\nKeine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 11.\nDezember 2023\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2023.3\nEinspracheentscheid vom 4. Mai\n2023\nKeine Vollrente infolge fehlender\nBeitragszeit\nErwägungen\n1.\n1.1.\nInfolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters am [...] sprach die\nBeschwerdegegnerin dem am 11. Februar 1958 geborenen Beschwerdeführer mit\nVerfügung vom 8. März 2023 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) mit Wirkung ab dem\n1. März 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'877.--\nzu. Dabei handelt es sich infolge Beitragslücken um eine Teilrente, basierend\nauf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'510.-- und einer\nBeitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43). Der Beschwerdeführer erhob am 27. März\n2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 und brachte vor, er\nkönne sich nicht daran erinnern, Beiträge nicht bezahlt zu haben und ersuchte\num Erläuterung der geltend gemachten Beitragslücken (vgl. AB 2). Mit\nEinspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, der\nBeschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (AB 5) auf die Gefahr von\nBeitragslücken für die Jahre 2001 bis 2010 hingewiesen und zur Leistung der\nMindestbeiträge aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung\nnicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten\nabgeschrieben werden müssen. Obschon sie die zwischen 2001 und 2010 entstandenen\nBeitragslücken teilweise mit Jugendjahren und Monaten aus dem Rentenjahr habe\nschliessen können und er zudem vom geteilten Einkommen seiner früheren\nEhepartnerin habe profitieren können, verbleibe eine kleine Beitragslücke von\nsechs Monaten ungedeckt. Dies führe dazu, dass er nicht ganz die maximale\nRentenskala 44 erreiche. Dementsprechend wurde die Einsprache des\nBeschwerdeführers gegen die Verfügung vom 8. März 2023 abgewiesen.\n1.2.\nDagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26.\nMai 2023) mit einem als \"Einsprache\" betitelten Schreiben beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt, eine\nNeuberechnung sowie die Gelegenheit zur Lückenfüllung. Mit Beschwerdeantwort\nvom 11. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der\nBeschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im\nRahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.\n2.\n2.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1\ndes kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und\nder Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) als\neinzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich\nzuständig. Die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts ergibt sich\naus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).\n2.2.\nGemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin\neinfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend\ngegeben.\n2.3.\nIm Weiteren ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde somit\neinzutreten.\n3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 4.\nMai 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei geht es im Wesentlichen\num die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Beitragslücke und\ndie gestützt darauf erfolgte Ausrichtung einer Teilrente nach Rentenskala 43\nrechtmässig ist.\n4.\n4.1.\nDie Höhe einer AHV-Altersrente hängt einerseits von der Anzahl\nBeitragsjahre und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen\nab, das die versicherte Person während ihrer Beitragszeit verdiente (Kieser\nUeli, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 29 N\n7). Anspruch auf eine ordentliche Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer\nvollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10). Bei nicht\nvollständiger Dauer, jedoch mindestens einem vollen Beitragsjahr, wird eine ordentliche\nTeilrente ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. b AHVG).\n"}