Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin selbst vor Gericht. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten übersteigt – eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280, 298 E. 8.2 mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; sie sind denn auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.